Unser Ratgeber für Sie
Testament
Es gibt zwei Arten des Testaments.
Das eigenhändig und handschriftlich verfasste Testament und das bei einem Notar verfasste Testament.
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden.
Ebenfalls müssen Ort und Datum der Niederschrift enthalten sein.
Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben.
Um Missverständnisse auszuschließen, hat die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen zu erfolgen.
Das von einem Notar erstellte Testament wird immer amtlich verwahrt.
Die Öffnung erfolgt nach dem Tode des Erblassers.
Das Erbrecht ist, wie das Steuerrecht, sehr umfangreich. Wir empfehlen daher eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar.
Die Erbfolge ist durch den Gesetzgeber streng geregelt.
Nach deutschem Erbrecht sind nach dem Ehepartner lediglich verwandte Personen, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder noch entfernte Verwandte haben, erbberechtigt.
Von der Erbfolge ausgeschlossen sind Personen, mit denen der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren hat, wie Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, sowie angeheiratete Tanten und Onkel.
sind Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Nichteheliche Kinder haben einen Ersatzanspruch. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
sind Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten.Verwandte 2.Ordung können nur erben, wenn kein Erbe 1. Ordnung vorhanden sind.
sind Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern, Cousinen, etc.
Grundsätzlich gilt, ist ein naher Verwandter des Erblassers noch am Leben, so werden automatisch alle folgenden von der Erbschaft ausgeschlossen.
Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Ist ein Ehepaar kinderlos, so erbt der Ehepartner drei Viertel, das restliche Viertel geht an die Erben Zweiter Ordnung.
Familienangehörige können im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht jedoch sowohl den Eltern des Erblassers sowie seinem Ehegatten und seinen Abkömmlingen zu.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden muss.
Für die Erben besteht, gegenüber den Pflichtteilsberechtigten eine Auskunftspflicht über das Vermögen.
Um über das Erbe verfügen zu können, benötigt der Erbe gegebenenfalls einen Erbschein. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
D. h. Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen an eine nicht erbberechtigte Person.
Der Vermächtnisnehmer hat das Recht auf Aushändigung des vermachten Vermögensgegenstandes gegenüber den Erben.
Eine Erbschaft unterliegt, soweit sie die Freibeträge übersteigt, der Erbschaftssteuer. Jeder Erbe hat seine Erbschaft selbst zu versteuern.
Der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) unterliegen_
- der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
- die Schenkung unter Lebenden
- die Zweckzuwendungen
Je nach Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker) werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
Ehegatte, Kinder und deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.) bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall).
Steuerklasse II:
Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Neffen / Nichten, geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III:
alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde, und auch Lebenspartner).
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erbschaften und Vermächtnisse, als auch für Schenkungen unter Lebenden, gilt.
Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Die aktuellen Steuersätze und Freibeträge teilt ihnen ihr Steuerberater oder das Finanzamt mit.
Autorin: Jenna Eatough
Kurzvita: Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.
Die Umsetzung der testamentarischen Festlegungen nach dem Tode: Wer kümmert sich?
Die testamentarische Vorsorge stellt sich den Betroffenen zumeist als unangenehmes Soll dar: Der Dschungel aus Paragraphen sowie die mit diesem Gegenstand einhergehenden seelischen Belastungen legen einer entsprechenden zweckmäßigen Beschäftigung nicht selten Steine in den Weg. Hilfe von außerhalb wird benötigt. Insbesondere die Frage, wer sich nach dem eigenen Dahinscheiden um die Realisierung des letzten Willens kümmert, bereitet den allermeisten Bauchschmerzen. Was hat es mit den Begriffen der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung genau auf sich? Hierzu der folgende Text.
Vielfältige Möglichkeiten: Die Testamentsvollstreckung
Das Erbrecht berechtigt den Erblasser zur Auswahl eines oder mehreren Testamentsvollstreckern zur Vollziehung seiner testamentarisch festgelegten Regelungen nach seinem Tode (§ 2197 Abs. 1 BGB). Derjenige, der keinerlei Risiko eingehen möchte, kann darüber hinaus auch einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Sofern der Erstbenannte seine Funktionen nicht ausführen kann, rückt dieser als Substitut in der Rangfolge entsprechend nach. Wer hierbei keine eigene Auswahl treffen möchte, kann stattdessen den vorrangigen Testamentsvollstrecker dazu ermächtigen, einen Mitvollstrecker oder Sukzessor auszusuchen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einer dritten Person gegenüber eine Bevollmächtigung zur Indienstnahme eines Testamentsvollstreckers auszusprechen. Die Prämisse hierfür bildet jedoch eine vor dem zuständigen Nachlassgericht vergebene wie beglaubigte Vollmacht. Nicht zuletzt steht es dem Erblasser indes auch frei, das Nachlassgericht mittels testamentarischer Festlegung mit der Selektion eines Vollstreckers im Erbfall zu beauftragen. Insgesamt steht dem Betroffenen damit eine ganze Reihe von Optionen zur Verfügung – eine eigene Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich.
Ein Testamentsvollstreckungsvermerk sollte jeder letztwilligen Verfügung beigefügt werden. Doch der darin Benannte muss sein Amt keineswegs annehmen; auch ein Zurückweisen des Postens ist zulässig, denn es besteht diesbezüglich keine Verpflichtung kraft Gesetzes. Kommt es dagegen zur Akzeptanz des Postens als Vollstrecker, so werden verschiedene Rechte begründet, welche im Rahmen der Verwaltung des entsprechenden Nachlasses notwendig sind. Zur Verfügung über die Erbmasse geht diese vorübergehend in den Besitz des Testamentsvollstreckers über. Somit wird auch eine Veräußerung der materiellen Nachlassgegenstände möglich. Ferner können vorhandene, noch offene Forderungen Dritter gegenüber dem Dahingeschiedenen abkassiert werden. Das Gläubigervermögen, welches ebenso der Erbmasse zuzurechnen ist, kann dabei gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei Unklarheiten: Die Nachlassverwaltung
Im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker, der lediglich auf der Grundlage des schriftlich festgehaltenen letzten Willens tätig wird, kommt der Nachlassverwalter unabhängig davon zum Einsatz. Er wird beauftragt, sofern Zweifel bezüglich der Registrierung der konkreten Erbmasse bestehen. Ein Beispiel hierfür bildet der Fall des vorangegangenen Zusammenlebens der Erben mit dem Erblasser – etwa unter Eheleuten. Hierbei ist es nicht immer einfach, die Nachlassobjekte vom eigenen Hab und Gut zu trennen. Nicht nur Erben, sondern auch einzelne Gläubiger des Erblassers sind dazu befugt, innerhalb ihrer Anspruchsdurchsetzung einen solchen Nachlassverwalter ins Boot zu holen. Er handelt sodann als unparteiischer Dienstleister. Grundsätzlich gleicht der vorrangige Zweck des Nachlassverwalters dem des Testamentsvollstreckers: Die Verwaltung des Vermächtnisses steht an oberster Stelle. Dabei wird die Verteilung des Nachlasses auf die Erben aber um die exakte Feststellung der Erbmasse erweitert. Der Nachlassverwalter ist vom Nachlasspfleger abzugrenzen, welcher dann zum Einsatz kommt, wenn mittels gerichtlicher Nachforschungen keine Erben identifiziert werden können. Seine Aufgabe ist es, die Hinterlassenschaft zu sichern und eine entsprechende Liste über das Nachlassvermögen anzufertigen.
Kosten
Testamentsvollstrecker sowie Nachlassverwalter werden für ihre Dienste vergütet. Während beim Nachlassverwalter keine pauschale Kostenfestsetzung existiert, richtet sich die Bezahlung des Testamentsvollstreckers nach der Höhe der jeweiligen Hinterlassenschaft. Im Regelfall steht der Staat bei nur geringen Erbmassen für die Bezahlung des Nachlassverwalters ein. Handelt es sich um größere Mengen, so kann das Nachlassgericht zwischen einem fixen prozentualen Quotient am Gesamtnachlass und einem Stundenlohn, welcher sich nach dem Grad der jeweiligen beruflichen Qualifikation richtet, entscheiden.
Weitere Informationen zum Thema „Erbrecht“ finden Sie hier. Zudem bietet das vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. betriebene, kostenlose Ratgeberportal www.anwalt.org viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zu aktuellen Brennpunktthemen sowie verschiedenen Rechtsgebieten.
Versicherungen
Einige Unternehmen zahlen ihren ehemaligen Beschäftigten eine Betriebsrente. Bitte setzen Sie sich zur Klärung direkt mit dem Unternehmen in Verbindung.
Stand die Verstorbene Person in einem Beamtenverhältnis, besteht oft ein Anspruch auf Beihilfe. Hier helfen Ihnen die Besoldungsämter bzw. die Personalberatungsstellen weiter.
Dem Antrag auf Auszahlung von Versicherungsleistungen sind folgende Dokumente beizufügen:
- Original - Versicherungspolice
- Sterbeurkunde
Der Antrag sollte schnellstmöglich bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht werden.
Besteht eine Unfallversicherung, muss im Falle eines Unfalltodes, zusätzlich zur Sterbeurkunde, eine ärztliche Bescheinigung der Todesursache beigefügt werden.
Ein Unfalltod wird vom Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft gemeldet. Es kann jedoch hilfreich sein, wenn Sie sich ebenfalls mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Ein Anspruch besteht, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, berufsbedingten Wegen oder durch eine Berufskrankheit eingetreten ist.
Der Versicherungsschutz geht auf die Erbengemeinschaft über. Eine Neuordnung des Vertrages ist ratsam.
Die Versicherungsgesellschaft ist über den Todesfall zu informieren, damit die Verträge auf den Ehegatten übertragen werden können.
Bei Alleinstehenden laufen die Versicherungsverträge automatisch aus.
Sonnstiges
Die kontoführenden Kreditinstitut des Verstorbenen sind durch Vorlage der Sterbeurkunde zu informieren.
Laufende Kosten wie Miete, Strom oder Mitgliedsbeiträge werden in der Regel wie bisher vom Konto belastet.
Bitte klären Sie, ob und für welche Personen Kontovollmachten bestehen.
Viele Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der formlosen Antragstellung müssen das Mitgliedsbuch und die Sterbeurkunde beigefügt werden.
Das Mietverhältnis wird durch den Tod nicht beendet. Es besteht jedoch die Möglich der Kündigung durch die Erben, oder auch durch den Vermieter.
Der Ehegatte des Hinterbliebenen rückt automatisch im Mietvertrag nach. Eine Kündigung durch den Vermieter kann nur unter Angaben von wichtigen Gründen ausgesprochen werden.
Für Rückfragen wenden Sie sich an den Mieterschutzbund oder Ihren Rechtsanwalt.
Um Kosten zu sparen, sollte eine Haushaltsauflösung schnellstmöglich erfolgen. Diese kann jedoch erst nach Regelung oder Nachlass-Angelegenheiten veranlasst werden.
Bei der Haushaltsauflösung ist eine Einwilligung in Form einer Vollmacht sämtlicher Erben erforderlich. Bei Fragen wenden sie sich an ihren Anwalt oder Notar.
Bestehen gegenüber dem Finanzamt noch Steuerverbindlichkeiten des Verstorbenen, so fordert das Finanzamt die ausstehenden Beiträge von den Erben ein. Ebenso erfolgt eine Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern. Einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen können durch die Erben, beim Finanzamt, eingereicht werden. Zur Bearbeitung benötigt das Finanzamt einen Erbschein. Bestattungskosten stellen außergewöhnliche Belastungen dar und sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings nur, sofern sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Bereits gezahlte KFZ-Steuer wird den Erben bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs des Verstorbenen vom Finanzamt zurückerstattet. Nähere Informationen erhalten sie bei ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
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